CDU Kreisverband Elbe-Elster

Finanz- und Beitragsordnung

Finanz - und Beitragsordnung des
CDU - Kreisverbandes Elbe-Elster


§ 1 Allgemeines
Die Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung gelten ergänzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg.

§ 2 Kassenführung
Der Kreisverband ist entsprechend § 18 Abs. 2 des Statuts der CDU, § 17 Abs. 2 der Landessatzung Brandenburg und § 1 Abs. 3 der Kreissatzung die untere Stufe der Parteiorganisation mit selbständiger Kassenführung. Gemäß § 18 Abs. 3 des Statuts der CDU kann der Kreisverband seinen nachgeordneten Verbänden gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen. Die nachgeordneten Verbände können mit Zustimmung des Kreisverbandes unselbständige Kassen führen. Der Kreisvorsitzende und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht, Einsicht in diese Kassenführung zu nehmen.

§ 3 Finanzmittel
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Sonderbeiträge;
  3. Spenden;
  4. sonstige Einnahmen.
§ 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Bundesparteitag.
(Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg – im Anhang abgedruckt.)

§ 5 Bargeldloser Einzug der Mitgliedsbeiträge
Für den ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die Kreisgeschäftsstelle verantwortlich.
Bargeldlose Zahlungen müssen auf ein Konto des Kreisverbandes erfolgen.
Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverbände und Ortsverbände können mit dieser Aufgabe beauftragt werden.

§ 6 Sonderbeiträge
(1) Alle kommunalen Wahlbeamten und Mandatsträger führen
Sonderbeiträge ab.
(2) Der persönliche Mitgliedsbeitrag wird durch diese Leistung nicht berührt.

§ 7 Veranlagung zu Sonderbeiträgen
Die für die Aufstellung der Kandidaten zuständigen Gremien wirken darauf hin, dass jeder Kandidat vor seiner Nominierung ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Sonderbeiträge nach den Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg zu zahlen. (Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung). § 5 der Finanz- und Beitragsordnung (im Anhang abgedruckt).

§ 8 Haushaltsführung
Für die Beschaffung der für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der Schatzmeister gemeinsam mit dem Kreisgeschäftsführer verantwortlich.
Der Kreisschatzmeister hat in Finanzfragen mitzuwirken.
Er ist zusammen mit dem Kreisgeschäftsführer für die rechtzeitige Vorlage des Etats und des jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kreisvorstand und den Landesverband verantwortlich.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgabenwirtschaft ordnungsgemäß und sinnvoll vorgenommen wurde. Sie haben darüber dem Kreisvorstand zu berichten.
(2) Die Rechnungsprüfer haben weiterhin die Aufgabe, bei der Wahl des Kreisvorstandes den erforderlichen Entlastungsbericht abzugeben.

§ 10 Geschäftsführung
(1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisgeschäftsführer im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes.
(2) Der Kreisgeschäftsführer besitzt Bank- und Postvollmacht.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit der Satzung des CDU-Kreisverbandes Elbe-Elster in Kraft, verabschiedet auf dem Kreisparteitag am 29. September 2001.

Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung
Beitragsordnung

I. Mitgliedsbeitrag *
1. Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßige Beiträge zu entrichten.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen des Mitgliedes.
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich eines Betrages von 200,-- DM (100 Euro) für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich im einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.
3. Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Richtwert-Tabelle:

Monatliches Bruttoeinkommen     Monatlicher Mitgliedsbeitrag
1.000 Euro          10,- DM (5 Euro)
1.500 Euro          10,- bis 20,- DM ( 5 bis 10 Euro)
bis 2.000 Euro     20,- bis 30,- DM (10 bis 15 Euro)
bis 2.500 Euro     30,- bis 40,- DM (15 bis 20 Euro)
bis 3.500 Euro     40,- bis 70,- DM (20 bis 35 Euro)
bis 5.000 Euro     70,- bis 100,- DM (35 bis 50 Euro)
über 5.000 Euro  100,- DM und mehr (50 Euro)

3. Der Kreisverband ist berechtigt, befristete Abweichungen in sozial begründeten Fällen festzulegen. Unbefristete Abweichungen bedürfen der Bestätigung des Landesvorstandes.
4. Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Soldaten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen.

II. Sonderbeitrag
6. Zur Entrichtung eines monatlichen Sonderbeitrages sind verpflichtet:
  1. Mitglieder der Bundesregierung,
  2. Mitglieder der Landesregierung Brandenburg,
  3. Staatssekretäre,
  4. Parlamentarische Staatssekretäre,
  5. Mitglieder des Landtages Brandenburg,
  6. Mitglieder des Deutschen Bundestages,
  7. Mitglieder des Europäischen Parlaments,
  8. Mitglieder der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinde-, Amts- und Ortsteilvertretungen,
  9. Kommunale Wahlbeamte (Landräte und Ober-/Bürgermeister, Amtsdirektoren und Beigeordnete).
* Mit der Einführung des EURO am 01.01.2002 werden die Beiträge auf die angeführte europäische Währung umgestellt.

7. Die unter 6a), b), c) und d) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 5 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die unter 6e), f) und g) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 8 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die Höhe des monatlichen Sonderbeitrages der unter 6h) und 6i) genannten Mitglieder beträgt mindestens 15 v.H. der Aufwandsentschädigung. Der zuständige Kreisverband kann nach Maßgabe des §5 Abs. 2 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Landesverbandes für kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte höhere Sonderbeiträge festlegen.

8. Die Sonderbeiträge der Mitglieder der kommunalen Vertretungen sowie der kommunalen Wahlbeamten nach 6h) und 6i) stehen dem Kreisverband zu.

9. Die übrigen Sonderbeiträge stehen dem Landesverband zu und werden der Landesgeschäftsstelle über Einzugsverfahren zugeführt.
III. Beiträge der Kreisverbände

10. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder, die am letzten Tag des Beitragsmonats geführt werden.

11. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände beträgt 3,- DM für jedes zu berücksichtigende Mitglied. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich um den Betrag, den der Landesverband für jedes Mitglied an die Bundespartei abzuführen hat.

12. Der Landesvorstand kann in besonderen Fällen beschließen, dass die Gliederungen, die Landesvereinigungen und die Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge (Umlagen) an den Landesverband abzuführen haben.